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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.11.2011, Az.: IX ZR 49/09
Verpflichtung eines Rechtsanwalts zur Information des Mandanten über die Höhe der voraussichtlichen Kosten (Gebühren) vor Abschluss des Anwaltsvertrages
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.11.2011
Referenz: JurionRS 2011, 28041
Aktenzeichen: IX ZR 49/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München I - 28.04.2004 - AZ: 26 O 21806/03

OLG München - 11.02.2009 - AZ: 3 U 3253/04

Fundstelle:

BRAK-Mitt 2012, 26

BGH, 03.11.2011 - IX ZR 49/09

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer

am 3. November 2011 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. Februar 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 94.921,74 € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt.

2

1. Auf die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen zur Schadensursächlichkeit einer nach Vertragsschluss begangenen Pflichtverletzung des Anwalts, der trotz Nachfrage der Mandanten diese nicht über die Höhe der voraussichtlichen Gebühren aufklärt, kommt es nicht an.

3

Aufgrund des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass Rechtsanwalt F. seine Hinweispflichten schon vor Vertragsschluss verletzt hat. Für ihn war erkennbar, dass die Beklagten Wert darauf legten, vor Abschluss eines rechtsverbindlichen Anwaltsvertrages über die Höhe der voraussichtlichen Kosten informiert zu werden. Sofern - wie das Berufungsgericht annimmt - ein rechtsverbindlicher Anwaltsvertrag trotz Fehlens der von den Beklagten gewünschten Einigung über die Höhe des Honorars überhaupt zustande gekommen ist, hätte Rechtsanwalt F. vor Übernahme des Mandats den Beklagten die von diesen gewünschte Auskunft über die Höhe des Honorars -sei es als Kostenvoranschlag, sei es in anderer Form -erteilen müssen, weil er deren vorheriges Aufklärungsbedürfnis erkannt hatte (BGH, Urteil vom 2. Juli 1998 - IX ZR 63/97, NJW 1998, 3486, 3487; vom 24. Mai 2007 - IX ZR 89/06, WM 2007, 1390 Rn. 8, 10). Er durfte die erforderliche Auskunftserteilung nicht auf einen Zeitpunkt nach Vertragsschluss verschieben, weil er damit den Zweck der gewünschten Auskunft vereitelte.

4

2. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hatte den an den Kläger abgetretenen Anspruch und die Aufrechnung nach der Zurückverweisung umfassend zu prüfen.

5

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Kayser

Gehrlein

Vill

Lohmann

Fischer

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