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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.11.2011, Az.: IX ZR 238/09
Bindungswirkung von Feststellungen in der Revisionsinstanz bei Fehlen der Stellung eines Tatbestandsberichtigungsantrags
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.11.2011
Referenz: JurionRS 2011, 28022
Aktenzeichen: IX ZR 238/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bremen - 05.12.2008 - AZ: 4 O 149/08

OLG Bremen - 11.12.2009 - AZ: 2 U 7/09

BGH, 03.11.2011 - IX ZR 238/09

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer

am 3. November 2011 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 11. Dezember 2009 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes des Beschwerdeverfahrens wird auf 37.932 € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt.

2

1. Die geltend gemachte Divergenz zum Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2008 (IX ZR 147/07, WM 2008, 2224 Rn. 9 f) liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat die erhobenen Beweise dahin gewürdigt, dass die Geschäftsführer der Gesellschaften die Beträge der Schuldnerin zur Verfügung stellten, damit diese die an sie gerichtete Rechnung des Beklagten bezahlen konnte. Danach handelte es sich gerade um keinen Fall, in dem der Gläubiger mit Fremdmitteln befriedigt wird, die nicht in das haftende Vermögen des Schuldners gelangt sind. Die Geldmittel waren vielmehr vor der Zahlung an den Beklagten in das Vermögen der Schuldnerin gelangt.

3

2. Das Berufungsgericht hat als unstreitig festgestellt, dass der Beklagte die Rechnung an die Schuldnerin stellte, dass die das Geld überbringende Zeugin W. Mitarbeiterin der Schuldnerin war und dass diese das Geld an einen Mitarbeiter des Beklagten übergab, woraufhin es der Beklagte als Zahlung der Schuldnerin verbuchte.

4

Diese Feststellungen, insbesondere die Stellung der Zeugin W. als damalige Mitarbeiterin der Schuldnerin, sind für das Revisionsverfahren bindend, weil kein Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt wurde (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - IX ZR 206/08, WM 2010, 136 Rn. 11).

5

Die tatrichterliche Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme und des Vorbringens der Parteien ist unter zulassungsrelevanten Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Das Grundrecht des Beklagten auf rechtliches Gehör wurde nicht verletzt.

6

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Kayser

Gehrlein

Vill

Lohmann

Fischer

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