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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.10.2011, Az.: II ZB 19/11
Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss zur Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Rücknahme der Beschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.10.2011
Referenz: JurionRS 2011, 28248
Aktenzeichen: II ZB 19/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Düsseldorf - 26.04.2010 - AZ: 55 C 15534/09

LG Düsseldorf - 20.04.2011 - AZ: 21 T 63/10

BGH, 26.10.2011 - II ZB 19/11

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart und die Richter Dr. Drescher und Born beschlossen:

Tenor:

Das als Rechtsbeschwerde auszulegende Rechtsmittel vom 16. Mai 2011 gegen den Beschluss der 21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 20. April 2011 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

I.

Die Parteien haben in der Sitzung vom 19. April 2010 vor dem Amtsgericht Düsseldorf über den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits (55 C 15534/09) einen Vergleich geschlossen. Darin haben sie die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits dem Gericht überlassen. Daraufhin hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 26. April 2010 die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt. Dagegen hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 5. Mai 2010 Beschwerde ("Rechtsmittel") eingelegt.

2

Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 12. Mai 2010 nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 1. Juni 2010 hat der Beklagte das Rechtsmittel zurückgenommen.

3

Das Landgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 20. April 2011 dem Beklagten die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt, "nachdem er die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 26. April 2010 zurückgenommen hat". Gegen diesen Beschluss hat der Beklagte durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 16. Mai 2011 "Gegenvorstellung bzw. Rechtsmittel" erhoben.

4

II.

Das Rechtsmittel des Beklagten ist als Rechtsbeschwerde auszulegen, da eine Beschwerde im Sinne des § 567 Abs. 1 ZPO nur gegen erstinstanzliche Entscheidungen stattfindet. Der Beschluss vom 20. April 2011 ist dagegen vom Beschwerdegericht erlassen worden.

5

Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft und damit unzulässig.

6

Gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts findet nach § 574 Abs. 1 ZPO die Rechtsbeschwerde statt. Das gilt aber nur, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder wenn das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Beide Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

7

Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.

Bergmann

Strohn

Reichart

Drescher

Born

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