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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.10.2011, Az.: BLw 9/11
Anspruch auf Absehung von der Erhebung von Gerichtskosten und Selbsttragung der außergerichtlichen Kosten durch die Beteiligten des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Wege der Gegenvorstellung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.10.2011
Referenz: JurionRS 2011, 27746
Aktenzeichen: BLw 9/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Elmshorn - 30.06.2010 - AZ: 11 Lw 64/09

OLG Schleswig - 05.04.2011 - AZ: 2 L WLw 23/10

Rechtsgrundlage:

§ 84 FamFG

BGH, 17.10.2011 - BLw 9/11

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 17. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 8 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 24. August 2011 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Am 6. Mai 2011 legte die Antragstellerin bei der Rechtsantragstelle des Amtsgerichts Elmshorn Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats für Landwirtschaftssachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 5. April 2011 ein. Sie wurde am 9. Mai 2011 von dem Amtsgericht Elmshorn, am 18. Mai 2011 von dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht in Schleswig und am 6. Juli 2011 von dem Bundesgerichtshof darüber belehrt, dass das Rechtsmittel unzulässig ist, weil es in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen und nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Gleichwohl legten ihre Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 19. Juli 2011 erneut Rechtsbeschwerde für die Antragstellerin ein, nahmen das Rechtsmittel jedoch mit Schriftsatz vom 17. August 2011 zurück.

2

Mit Beschluss vom 24. August 2011 hat der Senat der Antragstellerin die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens auferlegt und den Gegenstandswert auf 137.000 € festgesetzt. Mit der Gegenvorstellung will die Antragstellerin eine Änderung des Beschlusses dahingehend erreichen, dass die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens selbst tragen und von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird, hilfsweise der Gegenstandswert auf 4.000 € oder weiter hilfsweise auf 27.400 € festgesetzt wird.

II.

3

Die Gegenvorstellung gibt dem Senat keine Veranlassung zu einer Änderung des Beschlusses vom 24. August 2011. Der vorstehend unter I. dargestellte Sachverhalt belegt, dass der Senat bei der Kostenentscheidung von dem ihm in § 84 FamFG eingeräumten Ermessen einen fehlerfreien Gebrauch gemacht und den Gegenstandswert nach § 19 Buchst. b HöfeVfO in Verbindung mit § 30 Abs. 1 KostO zutreffend auf 137.000 € festgesetzt hat. Demgegenüber gehen die Ausführungen in der Begründung der Gegenvorstellung an dem tatsächlichen Sachverhalt vorbei, indem sie auf die - mögliche - Rechtslage bei einer nur fristwahrend eingelegten Rechtsbeschwerde abstellen.

Krüger

Lemke

Czub

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