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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.10.2011, Az.: 3 StR 245/11
Teilweise Verfahrenseinstellung als Resultat einer Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.10.2011
Referenz: JurionRS 2011, 26559
Aktenzeichen: 3 StR 245/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Lüneburg - 05.04.2011

Verfahrensgegenstand:

besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.

BGH, 13.10.2011 - 3 StR 245/11

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 13. Oktober 2011
gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 5. April 2011 wird

    1. a)

      das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Hehlerei (Mitnahme des Mobiltelefons) verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,

    2. b)

      das vorgenannte Urteil dahin geändert, dass der Angeklagte wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt ist.

  1. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

  2. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Nötigung sowie wegen Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die dagegen gerichtete, auf die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.

2

Dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend stellt der Senat das Verfahren ein, soweit der Angeklagte wegen Hehlerei verurteilt worden ist. Da der danach verbleibende Schuldspruch und die insoweit verhängte Einzelstrafe von einem Jahr und zehn Monaten keine durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweisen, kann diese Einzelstrafe als solche bestehen bleiben. Die rechtsfehlerfrei getroffene Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung wird durch die Reduzierung der Strafe nicht berührt.

Becker
Pfister
Hubert
Mayer
Menges

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