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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.10.2011, Az.: IX ZB 249/10
Bestimmung des für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständigen Gerichts bei Kaufleuten, Gewerbetreibenden oder Freiberuflern als Frage von grundsätzlicher Bedeutung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.10.2011
Referenz: JurionRS 2011, 25498
Aktenzeichen: IX ZB 249/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Aachen - 10.09.2010 - AZ: 91 IE 3/10

LG Aachen - 22.11.2010 - AZ: 6 T 113/10

Fundstelle:

NZI 2012, 132-133

BGH, 06.10.2011 - IX ZB 249/10

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser,
die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 6. Oktober 2011 beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 22. November 2010 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 34 Abs. 2 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

2

1.

Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde weist die Sache keine Grundsatzbedeutung auf. Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass bei Kaufleuten, Gewerbetreibenden oder Freiberuflern, wozu die Schuldnerin als gewerbetreibende Apothekerin (vgl. BFH BFH/NV 1998, 706 f) gehört, bei der Bestimmung des für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständigen Gerichts, an die wirtschaftliche Tätigkeit des Schuldners anzuknüpfen ist (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2006 - IX ZA 8/06, IPRspr 2006, Nr. 265, 616, 618; vom 22. März 2007 - IX ZB 164/06, ZIP 2007, 878 Rn. 14; vom 17. September 2009 - IX ZB 81/09, Rn. 3 n.v.; vom 15. November 2010 - NotZ 6/10, ZIP 2011, 284 Rn. 11). In der Rechtsprechung des Senats ist ferner anerkannt, dass in diesem Zusammenhang auch auf ausstehende, objektiv erforderliche Abwicklungsmaßnahmen abgestellt werden kann (BGH, Beschluss vom 17. September 2009, aaO). Dies hat das Beschwerdegericht in einer auf den entschiedenen Einzelfall bezogenen Würdigung der maßgeblichen Umstände angenommen, was unter zulässigkeitsrelevanten Gesichtspunkten nicht zu beanstanden ist.

3

2.

Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Kayser
Gehrlein
Vill
Lohmann
Fischer

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