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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.10.2011, Az.: IX ZB 105/11
Verschweigen der tatsächlichen Höhe eines empfangenen Darlehnsbetrags als Insolvenzversagungsgrund
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.10.2011
Referenz: JurionRS 2011, 25913
Aktenzeichen: IX ZB 105/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Hameln - 15.12.2010 - AZ: 36 IN 38/06

LG Hannover - 04.02.2011 - AZ: 11 T 6/11

BGH, 06.10.2011 - IX ZB 105/11

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 6. Oktober 2011 beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 4. Februar 2011 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde wird abgelehnt.

Gründe

1

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

2

1. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde liegt ein zulässiger Versagungsantrag vor. Aus dem Gesamtzusammenhang der getroffenen Feststellungen in der Sitzungsniederschrift zum Schlusstermin vom 26. Oktober 2010 ergibt sich, dass der im Schlusstermin anwesende Verfahrensbevollmächtigte der Gläubiger den mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2010 angekündigten Versagungsantrag gestellt hat.

3

2. Die geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverletzung liegt nicht vor. Selbst wenn der in Betracht kommende Darlehensbetrag nicht mit 30.000 €, sondern mit 15.000 € in Ansatz zu bringen sein sollte, weil er nur in dieser Höhe gegenüber der Schuldnerin eingefordert wurde, ist das Verschweigen eines derartigen Betrages ersichtlich nicht als geringfügig anzusehen. Ein ganz unwesentlicher Verstoß und mithin eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes durch die Vorinstanzen scheidet unter diesen Umständen aus (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - IX ZB 11/06, ZInsO 2007, 96 Rn. 8).

4

3. Der Antrag der Schuldnerin auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist mangels Erfolgsaussichten (§ 4 InsO, § 114 ZPO) abzulehnen.

Kayser
Gehrlein
Vill
Fischer
Grupp

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