Beschl. v. 28.09.2011, Az.: IX ZB 237/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Landshut - 09.05.2011 - AZ: IN 1114/09
LG Landshut - 08.08.2011 - AZ: 32 T 1714/11
BGH, 28.09.2011 - IX ZB 237/11
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser,
den Richter Raebel,
die Richterin Lohmann,
den Richter Dr. Pape und
die Richterin Möhring
am 28. September 2011
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 8. August 2011 (32 T 1714/11) wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 4 InsO, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Überdies ergibt sich aus der Begründung der Rechtsbeschwerde kein Zulässigkeitsgrund gemäß § 574 Abs. 2 ZPO. Wenn - wie hier gemäß §§ 6, 7, 64 Abs. 3 InsO - die Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist, ist sie gemäß § 574 Abs. 2 ZPO nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich macht. Das ist nicht ersichtlich.
Die Schuldnerin kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.
Kayser
Raebel
Lohmann
Pape
Möhring
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