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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.09.2011, Az.: 5 StR 343/11
Anordnung von vermögensabschöpfenden Maßnahmen gegen einen Angeklagten selbst oder gegen eine von dem Angeklagten geführte juristische Person
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.09.2011
Referenz: JurionRS 2011, 25977
Aktenzeichen: 5 StR 343/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Potsdam - 02.03.2011

Rechtsgrundlage:

§ 73 Abs. 3 StGB

Fundstelle:

wistra 2012, 21-22

Verfahrensgegenstand:

Vorenthalten von Arbeitsentgelt u.a.

BGH, 28.09.2011 - 5 StR 343/11

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 28. September 2011
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 2. März 2011 gemäß § 349 Abs. 4 StPO insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als der Verfall von 60.000 € angeordnet wurde.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift vom 18. August 2011 zur Revision folgendes ausgeführt:

1.

Der Beschwerdeführer moniert zu Recht, dass den insoweit überaus spärlichen Urteilsgründen bereits nicht zu entnehmen ist, auf welcher Grundlage das Landgericht den für verfallen erklärten Betrag bemessen hat.

2.

Ungeachtet dessen bleibt nach Maßgabe der einschlägigen Feststellungen offen, ob die sichergestellten Gelder überhaupt in einer verfallspezifischen Beziehung zu den vom Landgericht festgestellten und abgeurteilten Taten des Angeklagten stehen (vgl. nur Fischer, StGB, 58. Aufl., § 73 Rdnr. 6; zum Verhältnis des Verfalls zum erweiterten Verfall jüngst BGH, Urteil vom 7. Juli 2011 - 3 StR 144/11 -), zumal da das Landgericht weitere vergleichbare Rechtsverstöße nach § 154 StPO eingestellt hat (vgl. UA S. 39).

3.

Darüber hinaus ist im Lichte des § 73 Abs. 3 StGB zweifelhaft, ob vermögensabschöpfende Maßnahmen hier tatsächlich gegen den Angeklagten M. zu richten waren. Vor dem Hintergrund der Feststellungen auf UA S. 17 ('die der Angeklagte M. zur Bezahlung seiner Mitarbeiter verwendete') und UA S. 29/30 ('Provision in Höhe von 8 % - wovon 3 % der rechtliche Geschäftsführer bekommen habe und 5 % für die allgemeinen Geschäftskosten [...] aufgewendet worden seien '), der als glaubhaft eingestuften Angaben des Mittäters D. , wonach 'die Provisionsgelder in die Firmenkasse" geflossen seien (UA S. 31), sowie in Anbetracht der konkreten Abwicklung des Scheinrechnungshandels über die Geschäftskonten der beteiligten Unternehmen spricht vorliegend viel dafür, primär die betroffenen juristischen Personen in die Haftung zu nehmen.

Ein Zugriff auf das persönliche Vermögen des Angeklagten käme unter solchen Umständen namentlich etwa dann in Betracht, wenn die sichergestellten Geldbeträge ihrerseits aus treuwidrigen Entnahmen (§ 266 StGB) zum Nachteil der vom Angeklagten faktisch geführten Gesellschaften resultierten. Insoweit verlautbaren die Urteilsfeststellungen freilich nichts Näheres. Überdies sind derartige Rechtsverstöße nicht von der Anklage umfasst."

2

Dem tritt der Senat bei. Er weist ergänzend auf § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB, § 111i StPO sowie §§ 430, 442 StPO hin.

Basdorf
Raum
Schneider
König
Bellay

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