Beschl. v. 22.09.2011, Az.: IX ZR 169/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Stuttgart - 29.04.2008 - AZ: 9 O 493/02
OLG Stuttgart - 08.09.2009 - AZ: 12 U 123/08
OLG Stuttgart - 08.09.2009 - AZ: 12 U 123/08
nachgehend:
Rechtsgrundlage:
Fundstelle:
BRAK-Mitt 2011, 283
BGH, 22.09.2011 - IX ZR 169/09
Redaktioneller Leitsatz:
1.
Eine willkürliche Rechtsprechung liegt nur vor, wenn die Rechtsanwendung unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht.
2.
Ob im Rahmen eines neuen Mandats für den Anwalt ein begründeter Anlass zur Prüfung besteht, ob er den Mandanten bei Bearbeitung des vorangegangenen Mandats durch eine Pflichtverletzung geschädigt hat, muß anhand der Umstände des Einzelfalls geprüft werden.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser,
die Richter Raebel und Vill,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 22. September 2011
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. September 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 130.806,83 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
1.
Die von der Beschwerde in verschiedener Hinsicht gerügten Verstöße des Berufungsgerichts gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) liegen nicht vor.
Willkür liegt nur vor, wenn die Rechtsanwendung unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (BVerfGE 4, 1, 7 [BVerfG 01.07.1954 - 1 BvR 361/52]; 70, 93, 97). Dies ist bei einer fehlerhaften Rechtsanwendung der Fall, die schlechthin unhaltbar ist (BVerfGE 58, 163, 167 f [BVerfG 06.10.1981 - 2 BvR 1290/80]), weil sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar erscheint (BVerfG WM 2003, 2370, 2372 [BVerfG 09.10.2003 - 1 BvR 693/02]). Von Willkür kann dagegen nicht gesprochen werden, wenn sich das Gericht mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (BVerfGE 87, 273, 278 f [BVerfG 03.11.1992 - 1 BvR 1243/88]; 89, 1, 13 f; 96, 189, 203; BVerfG, NJW 2001, 1125 [BVerfG 19.12.2000 - 1 BvR 1684/99] f). Willkür ist hinsichtlich der von der Beschwerde gerügten Entscheidungsgründe des Berufungsgerichts nicht gegeben.
2.
Die behauptete Divergenz zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. Oktober 1978 (VI ZR 115/77, NJW 1979, 264 ff) ist nicht gegeben. Die Entscheidung der Frage, ob das Mandat mit Abschluss des Vergleichs beendet war, beruht auf der Würdigung der Umstände des Einzelfalles. Dass später noch das Vergleichsprotokoll übersandt wurde und das Landgericht den Streitwert festsetzte, steht der Annahme des Berufungsgerichts nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2002 - IX ZR 34/01, Rn. 2 zitiert nach [...]).
3.
Auch die geltend gemachte Divergenz zu dem Senatsurteil vom 7. Februar 2008 (IX ZR 149/04, NJW 2008, 2041 Rn. 36) besteht nicht. Das Berufungsgericht hat die Rechtsprechung des Senats zutreffend zugrunde gelegt. Danach kann eine sekundäre Hinweispflicht auch aus einem neuen Mandat über denselben Gegenstand oder in derselben Angelegenheit erwachsen.
Ob im Rahmen des neuen Mandats für den Anwalt ein begründeter Anlass zur Prüfung bestand, ob er den Mandanten bei Bearbeitung des vorangegangenen Mandats durch eine Pflichtverletzung geschädigt habe, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Der Anwalt muss wegen des neuen Mandats Anlass haben, sich mit den Fragen erneut zu befassen, bei deren Bearbeitung im vorangegangenen Mandat ihm die vorgeworfene Pflichtverletzung unterlaufen sein soll (vgl. Zugehör in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl., Rn. 1384 mwN). Das Berufungsgericht hat dies mit ausführlicher Begründung zum Einzelfall verneint. Eine Rechtssatzabweichung liegt nicht vor.
4.
Das Grundrecht des Klägers auf rechtliches Gehör ist nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden.
5.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Kayser
Raebel
Vill
Lohmann
Pape
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