Beschl. v. 21.09.2011, Az.: XII ZB 647/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Bremen - 04.08.2010 - AZ: 44 XVII K 223/09
LG Bremen - 16.11.2010 - AZ: 5 T 573/10
Rechtsgrundlage:
Fundstelle:
BtPrax 2012, 39
BGH, 21.09.2011 - XII ZB 647/10
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 21. September 2011
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne,
die Richterin Weber-Monecke und
die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 16. November 2010 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 5 Satz 2 KostO).
Beschwerdewert: 3.000 € (§ 23 Abs. 1 Satz 2 RVG i.V.m. § 42 Abs. 3 FamGKG)
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie vom Beschwerdegericht nicht zugelassen ist (§ 70 Abs. 1 FamFG). Die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers nach den §§ 1899 Abs. 4, 1908 i Abs. 1, 1795 Abs. 1, 1796 BGB, gegebenenfalls i.V.m. § 181 BGB, wird von § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG, der ausnahmsweise eine Rechtsbeschwerde ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht ermöglicht, nicht erfasst (Senatsbeschluss vom 25. Mai 2011 XII ZB 283/10 - FamRZ 2011, 1219 Rn. 13). Die Rechtsbeschwerde gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass. Die fehlende Prüfung der Zulassung durch das Beschwerdegericht ist unerheblich, weil eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht in Betracht gekommen wäre.
Hahne
Weber-Monecke
Klinkhammer
Günter
Nedden-Boeger
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.