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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.09.2011, Az.: XII ZB 647/10
Anwendbarkeit des § 70 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 FamFG auf die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.09.2011
Referenz: JurionRS 2011, 25518
Aktenzeichen: XII ZB 647/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Bremen - 04.08.2010 - AZ: 44 XVII K 223/09

LG Bremen - 16.11.2010 - AZ: 5 T 573/10

Fundstelle:

BtPrax 2012, 39

BGH, 21.09.2011 - XII ZB 647/10

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 21. September 2011
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne,
die Richterin Weber-Monecke und
die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 16. November 2010 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 5 Satz 2 KostO).

Beschwerdewert: 3.000 € (§ 23 Abs. 1 Satz 2 RVG i.V.m. § 42 Abs. 3 FamGKG)

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie vom Beschwerdegericht nicht zugelassen ist (§ 70 Abs. 1 FamFG). Die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers nach den §§ 1899 Abs. 4, 1908 i Abs. 1, 1795 Abs. 1, 1796 BGB, gegebenenfalls i.V.m. § 181 BGB, wird von § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG, der ausnahmsweise eine Rechtsbeschwerde ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht ermöglicht, nicht erfasst (Senatsbeschluss vom 25. Mai 2011 XII ZB 283/10 - FamRZ 2011, 1219 Rn. 13). Die Rechtsbeschwerde gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass. Die fehlende Prüfung der Zulassung durch das Beschwerdegericht ist unerheblich, weil eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht in Betracht gekommen wäre.

Hahne
Weber-Monecke
Klinkhammer
Günter
Nedden-Boeger

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