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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.09.2011, Az.: V ZR 276/10
Klärungsbedürftigkeit einer Frage bzgl. der Ermittlung des Verkehrswerts von bestimmten durch die öffentliche Hand veräußerten Grundstücken i.R.d. Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.09.2011
Referenz: JurionRS 2011, 25999
Aktenzeichen: V ZR 276/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 22.01.2010 - AZ: 28 O 202/08

KG Berlin - 18.11.2010 - AZ: 22 U 14/10

Rechtsgrundlage:

§ 543 Abs. 2 ZPO

Fundstelle:

GuT 2012, 57

BGH, 15.09.2011 - V ZR 276/10

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 15. September 2011
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,
die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und
die Richterinnen Dr. Brücker und Weinland
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 18. November 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft und eine Entscheidung auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 ZPO). Insbesondere bedarf die Frage, nach welchen Grundsätzen der Verkehrswert von Grundstücken zu ermitteln ist, die von der öffentlichen Hand, insbesondere im Anwendungsbereich der Regelungen des Ausgleichsleistungsgesetzes und der Flächenerwerbsverordnung veräußert werden, keiner Klärung (vgl. Senatsurteil vom 28. April 2011 - V ZR 192/10, [...] Rn. 6 ff.). Die Voraussetzungen für eine Vorlage an den EuGH (zu den Kriterien vgl. etwa Senatsurteil vom 18. Juli 2008 - V ZR 11/08, NJW 2008, 3502, 3503 f. Rn. 12 mwN) liegen nicht vor. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 24.927,45 €.

Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
Brückner
Weinland

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