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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.09.2011, Az.: V ZB 88/11
Zulässigkeit der Wiederholung der Erinnerung gegen dieselben Ansätze in der Kostenrechnung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.09.2011
Referenz: JurionRS 2011, 25036
Aktenzeichen: V ZB 88/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Emden - 29.06.2010 - AZ: 9 K 109/07

LG Aurich - 22.07.2010 - AZ: 4 T 234/10

BGH - 25.05.2011 - AZ: V ZB 88/11

BGH - 29.07.2011 - AZ: V ZB 88/11

Rechtsgrundlage:

§ 66 GKG

BGH, 15.09.2011 - V ZB 88/11

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 15. September 2011
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,
die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und
die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
beschlossen:

Tenor:

Die erneute Erinnerung der Schuldnerin gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 17. Juni 2011 - Kassenzeichen 780011120668 - wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Der Antrag der Schuldnerin vom 31. August 2011, gemäß § 21 GKG von einer Erhebung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung abzusehen, ist als Erinnerung gemäß § 66 GKG gegen den Kostenansatz auszulegen (Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 2. Aufl., § 21 Rn. 12). Diese ist jedoch unzulässig. Der angegriffene Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 17. Juni 2011 war bereits Gegenstand eines Erinnerungsverfahrens. Eine Wiederholung der Erinnerung gegen dieselben Ansätze in der Kostenrechnung ist unzulässig, auch wenn die Erinnerung mit neuem Vorbringen begründet wird (Oestreich/Winter/Hellstab, GKG, § 66 Rn. 53; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., § 66 Rn. 36).

2

Im Übrigen sind die Voraussetzungen einer unrichtigen Sachbehandlung (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG) durch den Senat nicht gegeben. Um die Auslegung von Gemeinschaftsrecht ging es nicht. Daher lag auch eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshofs fern.

Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
Brückner
Weinland

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