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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.09.2011, Az.: 5 StR 342/11
Verwerfung mehrerer Revisionen als unbegründet bei bandenmäßige Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.09.2011
Referenz: JurionRS 2011, 24630
Aktenzeichen: 5 StR 342/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Potsdam - 03.03.2011

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Bandenmäßige Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 14.09.2011 - 5 StR 342/11

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 14. September 2011
beschlossen:

Tenor:

Der Angeklagte F. hat die Kosten seiner zurückgenommenen Revision gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 3. März 2011 zu tragen.

Die Revisionen der Angeklagten G. , S. und Sc. gegen das genannte Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Für die vom Generalbundesanwalt beantragte Aufhebung der den Angeklagten F. betreffenden Verfallsanordnung ist wegen der Rücknahme der Revision durch den Angeklagten F. kein Raum. Gleiches gilt für eine Erstreckung auf den Mitangeklagten B. gemäß § 357 StPO, da die Verfallsanordnung nicht mehr der Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt.

Basdorf
Brause
Schaal
Schneider
Bellay

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