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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.09.2011, Az.: III ZB 51/11
Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.09.2011
Referenz: JurionRS 2011, 23032
Aktenzeichen: III ZB 51/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Detmold - 15.06.2011 - AZ: 7 C 308/11

LG Detmold - 25.07.2011 - AZ: 3 T 147/11

BGH, 08.09.2011 - III ZB 51/11

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 8. September 2011
durch
den Vizepräsidenten Schlick und
die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Seiters und Tombrink
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Detmold vom 25. Juli 2011 - 3 T 147/11 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat legt die Beschwerde des Antragstellers als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluss aus. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde hat hier jedoch keine Erfolgsaussicht, weil die im Verfahren der einstweiligen Verfügung ergangene Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Detmold gemäß § 574 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO unanfechtbar ist.

2

Der Antragsteller wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass er mit der Bescheidung weiterer gleichartiger Eingaben in dieser Sache nicht rechnen kann.

Schlick
Tombrink

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