Beschl. v. 08.09.2011, Az.: 1 StR 141/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
BGH - 10.08.2011
LG Hamburg - 28.09.2010
Verfahrensgegenstand:
Bandenmäßiger gewerbsmäßiger Betrug
BGH, 08.09.2011 - 1 StR 141/11
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 8. September 2011
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 7. September 2011 gegen den Senatsbeschluss vom 10. August 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat durch den beanstandeten, am 1. September 2011 zugestellten Beschluss die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28. September 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 7. September 2011 ausdrücklich Anhörungsrüge erhoben.
Diese ist zulässig erhoben, aber unbegründet. Denn es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 356a Satz 1 StPO) vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Soweit der Beschwerdeführer einen Rechenfehler bezeichnet, der bei der Schadensbestimmung unterlaufen sein soll, kann dies mit der Anhörungsrüge nicht geltend gemacht werden.
Nack
Wahl
Hebenstreit
Jäger
Sander
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