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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.09.2011, Az.: V ZA 35/10
Zurückweisung einer Gegenvorstellung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.09.2011
Referenz: JurionRS 2011, 23327
Aktenzeichen: V ZA 35/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München I - 04.03.2010 - AZ: 22 O 21972/99

OLG München - 26.10.2010 - AZ: 5 U 2320/10

BGH - 19.05.2011 - AZ: V ZA 35/10

BGH - 29.07.2011 - AZ: V ZA 35/10

BGH, 07.09.2011 - V ZA 35/10

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 7. September 2011
durch
die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und
die Richterinnen Dr. Stresemann, Dr. Brückner und Weinland
beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 29. Juli 2011 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den seine Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss des Senats vom 29. Juli 2011 gibt keinen Anlass für eine abändernde Entscheidung. Der Senat hat bei seiner Entscheidung auch die von dem Antragsteller gegen das Berufungsurteil vorgebrachte Argumentation zur "Kompensation" berücksichtigt, aber nicht für durchgreifend erachtet.

Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Brückner
Weinland

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