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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.08.2011, Az.: 5 StR 337/11
Verwerfung der Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 31.08.2011
Referenz: JurionRS 2011, 23373
Aktenzeichen: 5 StR 337/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Itzehoe - 08.04.2011

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Sexueller Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person u.a.

BGH, 31.08.2011 - 5 StR 337/11

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 31. August 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 8. April 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des besonders schweren sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Raum
Brause
Schaal
Schneider
König

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