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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.08.2011, Az.: 2 StR 341/11
Ersetzung der Anordnung des Verfalls eines sichergestellten Spesengeldes durch die Anordnung der Einziehung dieses Geldbetrages
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 31.08.2011
Referenz: JurionRS 2011, 23460
Aktenzeichen: 2 StR 341/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankfurt am Main - 19.04.2011

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 31.08.2011 - 2 StR 341/11

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 31. August 2011
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. April 2011 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Anordnung des Verfalls des sichergestellten Spesengeldes von 95 Euro und 750 USD (Az: Zollfahndungsamt Frankfurt am Main: E 1305/10 6105; LÜ 2107/11) durch die Anordnung der Einziehung dieses Geldbetrages ersetzt wird (vgl. BGHR StGB § 73 Erlangtes 3).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Fischer
Appl
Schmitt
Berger
Eschelbach

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