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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.08.2011, Az.: 5 StR 321/11
Verwerfung der Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.08.2011
Referenz: JurionRS 2011, 23371
Aktenzeichen: 5 StR 321/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hamburg - 14.04.2011

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

BGH, 30.08.2011 - 5 StR 321/11

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 30. August 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14. April 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Im Blick auf das Gewicht der Anlasstat wird auf BVerfGE 70, 297, 313 f. [BVerfG 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80] hingewiesen.

Basdorf
Raum
Brause
Schneider
Bellay

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