Beschl. v. 30.08.2011, Az.: 5 StR 321/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Hamburg - 14.04.2011
Rechtsgrundlage:
BGH, 30.08.2011 - 5 StR 321/11
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 30. August 2011
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14. April 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Im Blick auf das Gewicht der Anlasstat wird auf BVerfGE 70, 297, 313 f. [BVerfG 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80] hingewiesen.
Basdorf
Raum
Brause
Schneider
Bellay
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