Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.08.2011, Az.: 2 StR 81/11
Verwerfung einer Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.08.2011
Referenz: JurionRS 2011, 23828
Aktenzeichen: 2 StR 81/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankfurt am Main - 13.12.2010

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Schwerer Raub u. a.

BGH, 30.08.2011 - 2 StR 81/11

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 30. August 2011
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Dezember 2010 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Angeklagten S. und Q. im Fall II 2 der Urteilsgründe wegen besonders schweren Raubes verurteilt sind; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Fischer
Appl
Schmitt
Eschelbach
Ott

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.