Beschl. v. 30.08.2011, Az.: 2 StR 81/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Frankfurt am Main - 13.12.2010
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Schwerer Raub u. a.
BGH, 30.08.2011 - 2 StR 81/11
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 30. August 2011
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Dezember 2010 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Angeklagten S. und Q. im Fall II 2 der Urteilsgründe wegen besonders schweren Raubes verurteilt sind; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Fischer
Appl
Schmitt
Eschelbach
Ott
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