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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.08.2011, Az.: 5 StR 294/11
Verwerfung einer Revision als unzulässig
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.08.2011
Referenz: JurionRS 2011, 23039
Aktenzeichen: 5 StR 294/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Braunschweig - 08.02.2011

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 1 StPO

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 17.08.2011 - 5 StR 294/11

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 17. August 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 8. Februar 2011 wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

In Übereinstimmung mit der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ist der durch den Angeklagten und seinen Verteidiger nach Urteilsverkündung erklärte Rechtsmittelverzicht als wirksam zustande gekommen anzusehen (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO), die Revision des Angeklagten mithin unzulässig.

Raum
Schaal
Schneider
König
Bellay

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