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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.08.2011, Az.: 4 StR 237/11
Zurückweisung einer Anhörungsrüge als unzulässig
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.08.2011
Referenz: JurionRS 2011, 22281
Aktenzeichen: 4 StR 237/11
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 356a S. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Betrug u. a.

BGH, 09.08.2011 - 4 StR 237/11

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 9. August 2011
gemäß § 356a StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 29. Juni 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, Computerbetruges in fünfzehn Fällen, davon in acht Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, versuchten Computerbetruges und Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und Feststellungen nach § 111i Abs. 2 StPO getroffen. Der Senat hat die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten mit Beschluss vom 29. Juni 2011 als unbegründet verworfen. Der Beschluss ist dem Verteidiger am 18. Juli 2011 zugegangen.

2

Mit Schreiben vom 25. Juli 2011 hat der Verteidiger die Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß § 356a StPO gerügt. Er hat das Schreiben an die Faxnummer des Generalbundesanwalts gesendet, wo es am selben Tag eingegangen ist. Am 27. Juli 2011 ist das Originalschreiben auf dem Postweg und am 28. Juli 2011 das vom Generalbundesanwalt weitergeleitete Faxschreiben beim Bundesgerichtshof eingegangen.

II.

3

Die Anhörungsrüge ist gemäß § 356a Satz 2 StPO schon deshalb unzulässig, weil sie nicht innerhalb einer Woche nach Kenntniserlangung von dem angeblichen Gehörsverstoß eingelegt worden ist.

4

Unbeschadet der Unzulässigkeit der Rüge ist für eine Entscheidung gemäß § 356a StPO aber auch in der Sache kein Raum. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen noch Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte zuvor nicht gehört worden war, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen oder sonst dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Behauptung des Beschwerdeführers, der Senat habe das tatsächliche Vorbringen des Angeklagten in der Revisionsbegründungsschrift nicht zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung auch nicht in Erwägung gezogen, entbehrt jeder Grundlage.

Mutzbauer
Roggenbuck
Franke
Bender
Quentin

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