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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.08.2011, Az.: IX ZA 28/09
Notwendigkeit der Entscheidungserheblichkeit einer Rechtsfrage bei der Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung dieser Rechtsfrage bei einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.08.2011
Referenz: JurionRS 2011, 21741
Aktenzeichen: IX ZA 28/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Duisburg - 20.02.2006 - AZ: 2 O 249/05

OLG Düsseldorf - 26.05.2009 - AZ: I-23 U 53/06

BGH, 03.08.2011 - IX ZA 28/09

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser,
die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und
die Richterin Möhring
am 3. August 2011
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Mai 2009 wird abgelehnt.

Gründe

1

Das beabsichtigte Rechtsmittel hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Das Berufungsurteil lässt nach summarischer Prüfung keine Möglichkeit zur Erhebung durchgreifender Revisionszulassungsrügen erkennen. Es erschöpft sich in der tatrichterlichen Würdigung des Einzelfalls, ohne hierbei ersichtlich von Rechtsgrundsätzen des Bundesgerichtshofs zur Auslegung von § 19 Abs. 5 GmbHG oder des Haftungsrechts oder sonst für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung wesentlicher Gerichte abzuweichen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 1991 - II ZR 104/90, BGHZ 113, 335; vom 21. Februar 1994 - II ZR 60/93, BGHZ 125, 141; Beschluss vom 4. März 1996 - II ZB 8/95, BGHZ 132, 141; Urteil vom 26. Mai 1997 - II ZR 69/96, BGHZ 135, 381; vom 16. September 2002 - II ZR 1/00, BGHZ 152, 37).

2

Es spricht auch nichts dafür, dass das Berufungsgericht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt haben könnte. Die Frage, ob die angenommenen Pflichtverletzungen der Beklagten nur einem Beratungsverhältnis zu der insolventen GmbH zugeordnet werden können und der Kläger in einem solchen Mandat geschützter Dritter wäre, ist nicht entscheidungserheblich.

Kayser
Raebel
Pape
Grupp
Möhring

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