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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.08.2011, Az.: 2 StR 309/11
Verwerfung der Revisionen als unbegründet mangels Vorliegen eines Rechtsfehlers zum Nachteil der Angeklagten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.08.2011
Referenz: JurionRS 2011, 21410
Aktenzeichen: 2 StR 309/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Aachen - 31.03.2011

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Schwerer Raub u.a.

BGH, 03.08.2011 - 2 StR 309/11

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 3. August 2011
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 31. März 2011 werden mit der Maßgabe, dass die Angeklagten des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig sind, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Fischer
Appl
Berger
Eschelbach
Ott

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