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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.08.2011, Az.: 5 StR 289/11
Rechtsfehlerhafte Bezeichnung der jugendrichterlichen Vorbelastungen eines Angeklagten als Vorstrafen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.08.2011
Referenz: JurionRS 2011, 26401
Aktenzeichen: 5 StR 289/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Braunschweig - 24.03.2011

Verfahrensgegenstand:

Schwere räuberischer Erpressung

BGH, 02.08.2011 - 5 StR 289/11

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. August 2011 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 24. März 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Angesichts der gesamten überausführlichen Begründung der Strafzumessung schließt der Senat sicher aus, dass auf der rechtsfehlerhaften Bezeichnung der jugendrichterlichen Vorbelastungen des Angeklagten als "Vorstrafen" die Bemessung der eher maßvollen Strafe beruht.

Basdorf

Brause

Schaal

König

Bellay

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