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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.07.2011, Az.: V ZB 88/11
Bestimmung einer Festgebühr
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.07.2011
Referenz: JurionRS 2011, 22132
Aktenzeichen: V ZB 88/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Emden - 29.06.2010 - AZ: 9 K 109/07

LG Aurich - 22.07.2010 - AZ: 4 T 234/10

BGH - 25.05.2011 - AZ: V ZB 88/11

nachgehend:

BGH - 15.09.2011 - AZ: V ZB 88/11

BGH, 29.07.2011 - V ZB 88/11

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 29. Juli 2011
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,
die Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und
die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung der Schuldnerin gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 17. Juni 2011 - Kassenzeichen: 780011120668 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung ist unbegründet. Der Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 17. Juni 2011 ist richtig. Die darin angesetzte Gebühr nach Nr. 2243 des Kostenverzeichnisses zum GKG entsteht für die Verwerfung einer Rechtsbeschwerde, wenn für die angefochtene Entscheidung eine Festgebühr nicht bestimmt ist. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Für die angefochtene Entscheidung über den Zuschlag ist eine Festgebühr nicht bestimmt (vgl. Nr. 2210 des Kostenverzeichnisses zum GKG).

Krüger
Schmidt-Räntsch
Roth
Brückner
Weinland

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