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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.07.2011, Az.: IX ZB 179/11
Notwendigkeit der Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt für die Einlegung eines Rechtsbehelfs vor dem Bundesgerichtshof
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.07.2011
Referenz: JurionRS 2011, 21753
Aktenzeichen: IX ZB 179/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Kempen - 10.02.2011 - AZ: 13 C 256/10

LG Krefeld - 18.04.2011 - AZ: 1 S 21/11

Rechtsgrundlage:

§ 321a Abs. 1 ZPO

BGH, 29.07.2011 - IX ZB 179/11

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser,
die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
am 29. Juli 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 29. Juni 2011 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge ist schon deshalb unzulässig, weil auch die Einlegung dieses Rechtsbehelfs die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017; vom 10. Februar 2011 - IX ZR 110/09, [...] Rn. 5), woran es vorliegend fehlt. Darüber hinaus beschränkt sich der Anwendungsbereich der Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs im jeweils zu Grunde liegenden Verfahren (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - I ZR 47/06, NJW 2008, 2126 Rn. 6; vom 17. Juli 2008 - V ZR 149/07, NJW-RR 2009, 144), während der Beklagte mit der Anhörungsrüge die sachliche Richtigkeit des Beschlusses vom 29. Juni 2011 angreift.

2

Die Anhörungsrüge ist daher gemäß § 321a Abs. 4 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Kayser
Gehrlein
Vill
Lohmann
Fischer

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