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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.07.2011, Az.: VII ZR 126/10
Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.07.2011
Referenz: JurionRS 2011, 20793
Aktenzeichen: VII ZR 126/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Leipzig - 01.10.2009 - AZ: 4 O 6202/02

OLG Dresden - 07.07.2010 - AZ: 1 U 1570/09

Fundstelle:

IBR 2012, 87

Verfahrensgegenstand:

Zwangsvollstreckungsverfahren

BGH, 28.07.2011 - VII ZR 126/10

Redaktioneller Leitsatz:

Im Sinne des § 727 ZPO ist derjenige Rechtsnachfolger eines Gläubigers, der an dessen Stelle den nach dem Titel zu vollstreckenden Anspruch selbst oder jedenfalls die Berechtigung erworben hat, den Anspruch geltend zu machen.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 28. Juli 2011
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und
die Richter Bauner, Dr. Eick, Halfmeier und
Prof. Leupertz
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Schuldnerin, die Zwangsvollstreckung aus der der Antragstellerin am 20. Juli 2011 erteilten vollstreckbaren Ausfertigung einstweilen ohne Sicherheitsleistung einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe

1

1.

Auf Antrag der Antragstellerin ist dieser als Rechtsnachfolgerin der E. Grundbesitzverwaltung GmbH & Co. Vermögensverwaltungsgesellschaft KG, der Klägerin des Erkenntnisverfahrens, gemäß § 727 Abs. 1 ZPO eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt worden. Dagegen hat die Schuldnerin gemäß § 732 Abs. 1 ZPO Erinnerung eingelegt und gemäß § 732 Abs. 2 ZPO beantragt, die Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen.

2

2.

Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ist zurückzuweisen.

3

a)

Die Antragstellerin hat durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen, dass die Klägerin die titulierte Forderung an sie abgetreten hat.

4

b)

Die Schuldnerin meint, diese Abtretung sei unwirksam. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin seien im Grundbuch vier Sicherungshypotheken eingetragen. Deshalb wäre auch für eine wirksame Übertragung der Forderung eine entsprechende Eintragung im Grundbuch erforderlich gewesen.

5

Dieser Vortrag rechtfertigt nicht die Einstellung der Zwangsvollstreckung. Es kann dahinstehen, ob der Einwand der Schuldnerin im Verfahren nach § 732 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen ist. Denn ihr Vortrag erlaubt keine zuverlässige Prüfung, ob die Abtretung aus den von der Schuldnerin geltend gemachten Gründen unwirksam sein könnte. Es ist nicht dargelegt, für wen die angeblichen Sicherungshypotheken eingetragen sind. Unbehelflich ist der Hinweis der Schuldnerin darauf, dass die Hypotheken nach dem eigenen Vortrag der Klägerin eingetragen seien. Die Antragstellerin hat einen solchen Vortrag im Klauselerteilungsverfahren nicht gehalten. Er ist in diesem Verfahren auch von der Schuldnerin nicht weiter belegt, etwa durch Vorlage eines Grundbuchauszugs.

6

c)

Die Schuldnerin meint weiter, der Wirksamkeit der Abtretung stehe entgegen, dass die Klägerin als Prozessstandschafter für die Wohnungseigentümer geklagt habe. Auch damit hat sie keinen Erfolg.

7

Rechtsnachfolger des Gläubigers im Sinne des § 727 ZPO ist derjenige, der anstelle des im Titel genannten Gläubigers den nach dem Titel zu vollstreckenden Anspruch selbst oder jedenfalls die Berechtigung erworben hat, den Anspruch geltend zu machen (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - VII ZB 89/10, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, Rn. 16 in [...]; Schuschke/Walker/Schuschke, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 4. Aufl., § 727 Rn. 4). Nach dem Berufungsurteil war die Klägerin aktivlegitimiert einschließlich der Berechtigung, Leistung an sich zu verlangen. Dementsprechend wurde die Beklagte verurteilt, an die Klägerin zu zahlen. Diese dadurch erworbene Rechtsstellung konnte die Klägerin an die Antragstellerin übertragen. Entgegen der Ansicht der Schuldnerin wurde eine isolierte Vollstreckungsstand-

schaft, die unzulässig wäre (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1984 - V ZR 218/83, BGHZ 92, 347), dadurch nicht begründet.

8

d)

Schließlich legt die Schuldnerin ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Anordnung nach § 732 Abs. 2 ZPO nicht dar. Sie trägt nichts dazu vor, welche ihr nicht zuzumutenden Nachteile sie nunmehr dadurch erleidet, dass die Klausel auf die Antragstellerin ausgestellt worden ist.

Halfmeier
Leupe
Kniffka
Bauner
Eickritz

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