Beschl. v. 21.07.2011, Az.: 5 StR 176/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 17.12.2010
Verfahrensgegenstand:
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
BGH, 21.07.2011 - 5 StR 176/11
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 21. Juli 2011
beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Dezember 2010 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
[Gründe]
Im vorliegenden Einzelfall ist ein unzulässiges Verhalten der Strafkammer, durch das der Angeklagte Z. unzulässig unter Druck gesetzt worden wäre, nicht festzustellen. Die ersichtlich von dem Angeklagten Za. erstrebte Aufnahme einer mit dem Urteil verbundenen, für sich unbedenklichen Haftentscheidung zugunsten dieses Angeklagten in die Verständigung (vgl. § 257c Abs. 2 Satz 1 StPO) lässt nach dem gesamten Verfahrensablauf nicht erkennen, dass hierdurch der Angeklagten Z. zur Unterwerfung in eine Verständigung gebracht werden sollte. Bei dieser Sachlage sind die Voraussetzungen des § 136a StPO offensichtlich nicht gegeben.
Basdorf
Raum
Schaal
König
Bellay
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