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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.07.2011, Az.: 2 StR 88/11
Einlegung der Revision auf Grundlage der Nichtwahrung der Urteilsabsetzungsfrist
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.07.2011
Referenz: JurionRS 2011, 21414
Aktenzeichen: 2 StR 88/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Köln - 29.09.2010

Fundstellen:

AO-StB 2012, 27

NStZ-RR 2014, 168-169

StV 2012, 5-6

wistra 2011, 431-432

Verfahrensgegenstand:

Betrug

BGH, 13.07.2011 - 2 StR 88/11

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Belastungen durch anderweitige Hauptverhandlungen rechtfertigen selbst dann eine Überschreitung der Urteilsabsetzungsfrist nicht, wenn sie die Arbeitskraft der Richter infolge des Umfangs oder der Schwierigkeit des Verfahrens in besonderer Weise binden.

  2. 2.

    Ebenso wenig kann eine falsche Berechnung der Urteilsabsetzungsfrist einen nicht voraussehbaren unabänderlichen Umstand im Sinne des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO begründen.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer
am 13. Juli 2011
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revisionen der Angeklagten H. und M. wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 29. September 2010, soweit es diese beiden Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Betruges in 35 Fällen schuldig gesprochen. Den Angeklagten H. hat es zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren, den Angeklagten M. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Die Revisionen haben jeweils mit der Beanstandung, die Urteilsabsetzungsfrist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO sei nicht gewahrt, Erfolg (§ 338 Nr. 7 StPO).

2

Das Landgericht hat nach 19-tägiger Hauptverhandlung am 29. September 2010 das angefochtene Urteil verkündet. Gemäß § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO betrug daher die Frist, in der die Urteilsurkunde zu den Akten zu bringen war, neun Wochen; sie endete demnach am 1. Dezember 2010. Zur Akte gelangt ist die Urteilsurkunde jedoch erst am 6. Dezember 2010.

3

Gemäß § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO darf die Frist nur überschritten werden, wenn und solange das Gericht durch einen im Einzelfall nicht voraussehbaren unabwendbaren Umstand an ihrer Einhaltung gehindert worden ist. Ein solcher Umstand ist hier nicht ersichtlich und ergibt sich insbesondere auch nicht aus der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden der Strafkammer. Danach war die Strafkammer während der Dauer der Hauptverhandlung und des Laufs der Absetzungsfrist, deren Ende aufgrund eines Berechnungsfehlers versehentlich auf den 8. Dezember 2010 notiert worden war, noch mit zwei anderen eilbedürftigen Haftsachen befasst. Die geltend gemachten Umstände rechtfertigen eine Fristüberschreitung jedoch nicht. Bereits bei Beginn der Absetzungsfrist waren die zusätzlichen Belastungen, die mit beiden seit Juli 2010 zur Vorbereitung einer Hauptverhandlung zu bearbeitenden weiteren Haftsachen verbunden waren, vorhersehbar, wobei in dem in Frage stehenden Zeitraum ohnehin nur in einem der beiden Verfahren parallel die Hauptverhandlung geführt wurde. Nach ständiger Rechtsprechung liegen Belastungen durch anderweitige Hauptverhandlungen selbst dann außerhalb der zugelassenen Ausnahmen, wenn sie die Arbeitskraft der Richter infolge des Umfangs oder der Schwierigkeit des Verfahrens in besonderer Weise binden (vgl. BGH NJW 1988, 1094 [BGH 11.12.1987 - RiZ (R) 8/87]; NStZ 1992, 398; 2008, 55; Senat NStZ 2003, 564 [BGH 09.04.2003 - 2 StR 513/02]). Ebenso wenig kann eine falsche Berechnung der Urteilsabsetzungsfrist einen nicht voraussehbaren unabänderlichen Umstand im Sinne des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO begründen (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 204 [BGH 05.03.1997 - 3 StR 18/97]; 2011, 211). Die Aufhebung des Urteils wegen des Verfahrensmangels erstreckt sich nicht auf die nicht revidierenden Mitangeklagten Me. und Ma. .

Appl
Schmitt
Berger
Krehl
Eschelbach

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