Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.07.2011, Az.: 2 StR 179/11
Anrechnung erlittener Freiheitsstrafe in Malaysia auf eine Strafhaft
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.07.2011
Referenz: JurionRS 2011, 22797
Aktenzeichen: 2 StR 179/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bonn - 22.12.2010

Verfahrensgegenstand:

Betrug u.a.

BGH, 13.07.2011 - 2 StR 179/11

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 13. Juli 2011
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 22. Dezember 2010 wird mit der Maßgabe, dass die vom Angeklagten in Malaysia erlittene Freiheitsentziehung von drei Tagen Dauer auf die verhängte Strafe in der Weise anzurechnen ist, dass ein Tag der ausländischen Freiheitsentziehung zwei Tagen der Strafhaft entspricht, als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 218 Fällen, davon in zehn Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, sowie wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in fünfzehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und ein Laptop nebst Zubehör eingezogen. Dagegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel ist mit der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Einschränkung unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Der Senat holt die vom Landgericht versäumte Anrechnung der Freiheitsentziehung von drei Tagen, die der Angeklagte in Malaysia erlitten hat, nach (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB). Entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts, der eine Anrechnung im Verhältnis von 1:1 als ausreichend angesehen hat, bestimmt der Senat das Verhältnis im Zweifel zugunsten des Angeklagten dahin, dass ein Tag der in Malaysia erlittenen Freiheitsentziehung zwei Tagen der Strafhaft entspricht. Eine weitergehende Anrechnung ist nicht angebracht, da es an konkreten Anhaltspunkten für eine größere Belastung des Angeklagten fehlt. Weitergehende Ermittlungen zu dieser Frage sind hier nicht angebracht.

3

Ein Anlass für eine Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO besteht nicht.

Appl
Schmitt
Berger
Krehl
Eschelbach

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.