Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.07.2011, Az.: II ZA 11/10
Bewilligung von Prozesskostenhilfe trotz Zumutbarkeit der Aufbringung der Prozesskosten für die wirtschaftlich Beteiligten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.07.2011
Referenz: JurionRS 2011, 21651
Aktenzeichen: II ZA 11/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hanau - 14.07.2006 - AZ: 9 O 1789/04

OLG Frankfurt am Main - 14.07.2010 - AZ: 23 U 184/06

BGH, 12.07.2011 - II ZA 11/10

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 12. Juli 2011
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann,
die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart und
die Richter Born und Sunder
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

1

Das Gesuch des Klägers bleibt schon deshalb erfolglos, weil die besonderen Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht vorliegen. Zwar besteht Masseunzulänglichkeit (§ 116 Satz 1 Nr. 1 1. Halbsatz ZPO). Jedoch ist den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten zuzumuten, die Prozesskosten aufzubringen (§ 116 Satz 1 Nr. 1 2. Halbsatz ZPO). Mit dieser - weiterhin zutreffenden - Begründung hat der Senat bereits den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Verfahren II ZR 312/05, betreffend dasselbe Konkursverfahren, zurückgewiesen (BGH, Beschluss vom 19. Juni 2006 - II ZR 312/05, [...]).

2

Den Gläubigern Finanzamt G. und R. GmbH, die - festgestellte - Forderungen in Höhe von 124.619,78 € und 82.075,23 € angemeldet haben, ist die Kostentragung auch im vorliegenden Verfahren zuzumuten, da sie im Falle eines Obsiegens des Klägers gegen die Beklagte mit seiner Klageforderung in Höhe von 1.640.445,90 € vollständig befriedigt werden können. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass ein gegen die Beklagte erwirkter Titel - ganz oder teilweise - nicht realisiert werden könnte. Zur - weiteren - gerichtlichen Durchsetzung dieser Forderungsbeträge sind - für das Verfahren der dritten Instanz - demgegenüber nur Prozesskosten in Höhe von 56.544,80 € aufzubringen. § 2 Abs. 1 GKG steht einer Inanspruchnahme des Finanzamts nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 19. Juni 2006 - II ZR 312/05, [...] Rn. 5 m.w.N.).

Bergmann
Caliebe
Reichart
Born
Sunder

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.