Beschl. v. 12.07.2011, Az.: II ZA 11/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Hanau - 14.07.2006 - AZ: 9 O 1789/04
OLG Frankfurt am Main - 14.07.2010 - AZ: 23 U 184/06
Rechtsgrundlage:
BGH, 12.07.2011 - II ZA 11/10
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 12. Juli 2011
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann,
die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart und
die Richter Born und Sunder
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Das Gesuch des Klägers bleibt schon deshalb erfolglos, weil die besonderen Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht vorliegen. Zwar besteht Masseunzulänglichkeit (§ 116 Satz 1 Nr. 1 1. Halbsatz ZPO). Jedoch ist den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten zuzumuten, die Prozesskosten aufzubringen (§ 116 Satz 1 Nr. 1 2. Halbsatz ZPO). Mit dieser - weiterhin zutreffenden - Begründung hat der Senat bereits den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Verfahren II ZR 312/05, betreffend dasselbe Konkursverfahren, zurückgewiesen (BGH, Beschluss vom 19. Juni 2006 - II ZR 312/05, [...]).
Den Gläubigern Finanzamt G. und R. GmbH, die - festgestellte - Forderungen in Höhe von 124.619,78 € und 82.075,23 € angemeldet haben, ist die Kostentragung auch im vorliegenden Verfahren zuzumuten, da sie im Falle eines Obsiegens des Klägers gegen die Beklagte mit seiner Klageforderung in Höhe von 1.640.445,90 € vollständig befriedigt werden können. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass ein gegen die Beklagte erwirkter Titel - ganz oder teilweise - nicht realisiert werden könnte. Zur - weiteren - gerichtlichen Durchsetzung dieser Forderungsbeträge sind - für das Verfahren der dritten Instanz - demgegenüber nur Prozesskosten in Höhe von 56.544,80 € aufzubringen. § 2 Abs. 1 GKG steht einer Inanspruchnahme des Finanzamts nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 19. Juni 2006 - II ZR 312/05, [...] Rn. 5 m.w.N.).
Bergmann
Caliebe
Reichart
Born
Sunder
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