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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.07.2011, Az.: 3 StR 137/11
Begründetheit einer Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.07.2011
Referenz: JurionRS 2011, 20441
Aktenzeichen: 3 StR 137/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Duisburg - 22.07.2010

Verfahrensgegenstand:

Wohnungseinbruchsdiebstahl

BGH, 12.07.2011 - 3 StR 137/11

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 12. Juli 2011
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 22. Juli 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO); jedoch wird der Urteilstenor dahin ergänzt, dass der Angeklagte wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, verurteilt ist. Weiter wird festgestellt, dass das Verfahren im Rahmen der Vorlage an die Rechtsmittelinstanz für die Dauer von vier Monaten rechtsstaatswidrig verzögert worden ist (§ 349 Abs. 4 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Becker
Pfister
von Lienen
Mayer
Menges

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