Beschl. v. 05.07.2011, Az.: XI ZR 342/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Aachen - 22.06.2006 - AZ: 1 O 23/05
OLG Köln - 01.10.2010 - AZ: 13 U 119/06
Rechtsgrundlage:
Fundstelle:
ZWD 2011, 1
BGH, 05.07.2011 - XI ZR 342/10
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 5. Juli 2011
durch
den Vorsitzenden Richter Wiechers,
den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und
die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 1. Oktober 2010 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 100.000 €.
Wiechers
Joeres
Mayen
Ellenberger
Matthias
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