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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.06.2011, Az.: IX ZA 35/11
Zulässigkeit der Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens bei fehlender Auflistung der Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.06.2011
Referenz: JurionRS 2011, 20149
Aktenzeichen: IX ZA 35/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Esslingen - 08.02.2010 - AZ: 5 IN 541/09

LG Stuttgart - 19.04.2011 - AZ: 19 T 106/10

Rechtsgrundlagen:

§ 13 InsO

§ 14 InsO

BGH, 30.06.2011 - IX ZA 35/11

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser,
den Richter Vill,
die Richterin Lohmann,
die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
am 30. Juni 2011
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des weiteren Beteiligten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 19. April 2011 wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Das Insolvenzgericht hat den Antrag des weiteren Beteiligten, das Nachlassinsolvenzverfahren über das Vermögen seiner verstorbenen Ehefrau zu eröffnen, zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten blieb ohne Erfolg. Er beantragt nunmehr Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde.

II.

2

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO), denn eine Rechtsbeschwerde wäre unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Ein Zulässigkeitsgrund ist nicht ersichtlich.

3

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gelten für die Einzelheiten der Antragstellung im Verfahren auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens die Grundregeln der §§ 13 und 14 InsO (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2007 - IX ZB 82/04, ZIP 2007, 1868 Rn. 10). Danach muss der Eröffnungsgrund in substantiierter, nachvollziehbarer Form dargelegt werden; dies gilt insbesondere hinsichtlich der Finanzlage des Erblassers. Eine nachvollziehbare Auflistung der Vermögensgegenstände einerseits und der Verbindlichkeiten der Erblasserin andererseits hat der Antragsteller trotz der Hinweise des Insolvenzgerichts und des Beschwerdegerichts nicht vorgelegt, so dass der Antrag als unzulässig zurückzuweisen war (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2002 - IX ZB 426/02, BGHZ 153, 205, 207; vom 12. Juli 2007 - IX ZB 82/04, aaO Rn. 8). Klärungsbedürftige Grundsatzfragen wirft der Fall nicht auf.

Kayser
Vill
Lohmann
Fischer
Pape

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