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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.06.2011, Az.: IX ZB 49/11
Erinnerung eines Beklagten gegen den Kostenansatz wird wegen verbindlicher Kostengrundentscheidung zurückgewiesen; Zurückweisung der Erinnerung eines Beklagten gegen den Kostenansatz wegen verbindlicher Kostengrundentscheidung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.06.2011
Referenz: JurionRS 2011, 19902
Aktenzeichen: IX ZB 49/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Waren (Müritz) - 15.09.2010 - AZ: 3 C 331/10

LG Neubrandenburg - 06.12.2010 - AZ: 1 S 142/10

BGH - 19.04.2011 - AZ: IX ZB 49/11

Rechtsgrundlage:

§ 139 Abs. 1 GVG

BGH, 29.06.2011 - IX ZB 49/11

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser,
die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 29. Juni 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz gemäß der Kostenrechnung vom 8. März 2011 (Kassenzeichen 780011107687) wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG trotz der Bestimmung des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat, weil Entscheidungen des Einzelrichters beim Bundesgerichtshof institutionell nicht vorgesehen sind (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584).

2

Die Erinnerung, deren Einlegung nicht die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (§ 78 Abs. 5 ZPO, § 66 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 GKG), ist zulässig, aber nicht begründet. Die Kostengrundentscheidung ist im Erinnerungsverfahren über den Kostenansatz verbindlich und nicht nachzuprüfen (BGH, Beschluss vom 20. September 2007 - IX ZB 35/07, JurBüro2008, 43; vom 26. März 2010 - IX ZB 252/09, n.v.). Die Höhe des Kostenansatzes ergibt sich aus Nr. 1820 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG.

Kayser
Gehrlein
Vill
Lohmann
Fischer

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