Beschl. v. 29.06.2011, Az.: 1 StR 250/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Heidelberg - 17.11.2010
BGH, 29.06.2011 - 1 StR 250/11
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 29. Juni 2011
gemäß § 346 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Beschuldigten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Heidelberg vom 2. Februar 2011, mit dem die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 17. November 2010 als unzulässig verworfen worden ist, wird als unbegründet verworfen.
Zur Begründung verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 23. Mai 2011.
Wahl
Rothfuß
Hebenstreit
Jäger
Sander
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