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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.06.2011, Az.: 1 StR 250/11
Verwerfung eines Antrags gegen die Nichtzulassung der Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.06.2011
Referenz: JurionRS 2011, 19394
Aktenzeichen: 1 StR 250/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Heidelberg - 17.11.2010

BGH, 29.06.2011 - 1 StR 250/11

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 29. Juni 2011
gemäß § 346 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Beschuldigten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Heidelberg vom 2. Februar 2011, mit dem die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 17. November 2010 als unzulässig verworfen worden ist, wird als unbegründet verworfen.

Zur Begründung verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 23. Mai 2011.

Wahl
Rothfuß
Hebenstreit
Jäger
Sander

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