Beschl. v. 29.06.2011, Az.: 1 StR 240/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Cottbus - 13.10.2010
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Steuerhinterziehung
BGH, 29.06.2011 - 1 StR 240/11
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 29. Juni 2011
beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 13. Oktober 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten M. gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung im vorbezeichneten Urteil wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen, weil diese Entscheidung der Sach- und Rechtslage entspricht.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Wahl
Elf
Graf
Jäger
Sander
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.