Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.06.2011, Az.: 4 StR 251/11
Revison wird mangels Rechtsfehlers zum Nachteil des Angeklagen bei Nachprüfung der Revisionsrechtfertigung des Urteils zurückgewiesen; Zurückweisung einer Revision mangels Rechtsfehlers zum Nachteil des Angeklagen bei Nachprüfung der Revisionsrechtfertigung des Urteils
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.06.2011
Referenz: JurionRS 2011, 19944
Aktenzeichen: 4 StR 251/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Essen - 26.10.2010

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr u.a.

BGH, 28.06.2011 - 4 StR 251/11

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 28. Juni 2011
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 26. Oktober 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Da die Entscheidungsformel des angefochtenen Urteils der tatsächlich verkündeten Entscheidungsformel im Hinblick auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe entspricht (zwei Jahre sechs Monate), handelt es sich bei deren abweichender Festsetzung in den Ausführungen zur Strafzumessung (drei Jahre) um ein offensichtliches Schreibversehen.

Ernemann
Roggenbuck
Franke
Bender
Quentin

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.