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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.06.2011, Az.: 3 StR 147/11
Revision wird als unbegründet zurückgewiesen; Zurückweisung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.06.2011
Referenz: JurionRS 2011, 20117
Aktenzeichen: 3 StR 147/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Lüneburg - 20.12.2010

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Mord u.a.

BGH, 28.06.2011 - 3 StR 147/11

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 28. Juni 2011
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 20. Dezember 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge schuldig ist (BGH, Urteil vom 11. Januar 1967 - 2 StR 348/66, BGHSt 21, 183, 184 f.). Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Becker
von Lienen
Schäfer
Mayer
Menges

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