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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.06.2011, Az.: 1 StR 304/11
Revision ist mangels Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten zu verwerfen; Verwerfung einer Revision mangels Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.06.2011
Referenz: JurionRS 2011, 18897
Aktenzeichen: 1 StR 304/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Nürnberg - 18.01.2011

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Versuchter Totschlag u.a.

BGH, 28.06.2011 - 1 StR 304/11

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 28. Juni 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. Januar 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Im Hinblick auf den Schriftsatz vom 24. Juni 2011 merkt der Senat an: Die Ablehnung einer Unterbringung gemäß § 64 StGB ist jedenfalls im Ergebnis rechtsfehlerfrei, da nach den Feststellungen, insbesondere auf UA S. 4, keine hinreichende Erfolgsaussicht i.S.v. § 64 Satz 2 StGB besteht.

Nack
Rothfuß
Elf
Graf
Sander

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