Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.06.2011, Az.: IX ZB 136/11
Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wegen mangelhafter Darlegung der Unmöglichkeit zum Auffinden eines Rechtsanwalts sowie der Aussichtslosigkeit des beabsichtigten Rechtsmittels; Versagung eines Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts wegen mangelhafter Darlegung der Unmöglichkeit zum Auffinden eines Rechtsanwalts sowie der Aussichtslosigkeit des beabsichtigten Rechtsmittels
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.06.2011
Referenz: JurionRS 2011, 19816
Aktenzeichen: IX ZB 136/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Lüneburg - 05.04.2011 - AZ: 4 O 98/11

OLG Celle - 18.04.2011 - AZ: 3 W 39/11

Rechtsgrundlage:

§ 114 S. 1 ZPO

BGH, 27.06.2011 - IX ZB 136/11

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser,
den Richter Vill,
die Richterin Lohmann,
die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
am 27. Juni 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. April 2011 und auf Beiordnung eines Notanwalts werden abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde und die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss werden als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Prozesskostenhilfe war nicht zu bewilligen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde wäre nicht statthaft, weil sie weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch von dem Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO).

2

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO war abzulehnen, weil die Antragstellerin zum einen nicht dargelegt hat, dass sie einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden habe, und zum anderen die beabsichtigte Rechtsverfolgung mangels Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde aussichtslos ist.

3

Die von der Antragstellerin bereits selbst eingelegte Rechtsbeschwerde war als unzulässig zu verwerfen, weil diese - wie ausgeführt - nicht statthaft ist (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

4

Auch die Nichtzulassungsbeschwerde war als unzulässig zu verwerfen, weil sie nach § 544 Abs. 1 ZPO nur gegen Urteile des Berufungsgerichts statthaft ist.

Kayser
Vill
Lohmann
Fischer
Pape

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.