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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.06.2011, Az.: 2 StR 524/10
Anhörungsrüge wird mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs und keines Nachteil des Angeklagten bei der Verwertung von Tatsachen oder der Beweisergebnisse zurückgewiesen; Zurückweisung einer Anhörungsrüge mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs und keines Nachteil des Angeklagten bei der Verwertung von Tatsachen oder der Beweisergebnisse
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.06.2011
Referenz: JurionRS 2011, 19907
Aktenzeichen: 2 StR 524/10
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 351 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Betrug
hier: Anhörungsrüge

BGH, 22.06.2011 - 2 StR 524/10

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 22. Juni 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Angeklagten vom 15. Juni 2011 gegen das Urteil des Senates vom 4. Mai 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Antrag ist unbegründet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat weder zum Nachteil des Angeklagten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört wurde, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Angeklagten übergangen. Dies gilt auch für die im Schriftsatz des Verteidigers vom 15. Juni 2011 enthaltenen Ausführungen. Im Übrigen konnten sich der Angeklagte und sein Verteidiger in der hiesigen Revisionshauptverhandlung zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten äußern (§ 351 Abs. 2 StPO).

Fischer
Schmitt
Berger
Krehl
Eschelbach

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