Beschl. v. 15.06.2011, Az.: 4 StR 240/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Halle - 19.01.2011
Verfahrensgegenstand:
gefährliche Körperverletzung u.a.
BGH, 15.06.2011 - 4 StR 240/11
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 15. Juni 2011
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 19. Januar 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin geändert, dass der Angeklagte nicht wegen eines "Verstoßes gegen § 2 Abs. 3 des Waffengesetzes", sondern wegen "Führens eines verbotenen Gegenstandes (Schlagring)" verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Mutzbauer
Roggenbuck
Cierniak
Franke
Quentin
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