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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.06.2011, Az.: 4 StR 151/11
Spätere Berufung auf Notwehr ist als Wechsel der Einlassung und nicht als Einlassung nach anfänglichem Schweigen zu werten; Bewertung einer späteren Berufung auf Notwehr als Wechsel der Einlassung oder als Einlassung nach anfänglichem Schweigen; Bewertung der alleinigen Äußerung "Ich sage nur eins: der hat es verdient! Sonst sage ich nichts ohne meinen Anwalt" als Einlassung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.06.2011
Referenz: JurionRS 2011, 19401
Aktenzeichen: 4 StR 151/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Saarbrücken - 28.09.2010

Fundstelle:

StraFo 2011, 400

Verfahrensgegenstand:

Gefährliche Körperverletzung

BGH, 08.06.2011 - 4 StR 151/11

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 8. Juni 2011
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 28. September 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Rüge, das Landgericht habe fehlerhaft zum Nachteil des Angeklagten verwertet, dass dieser sich erst elf Monate nach dem Vorfall in der Hauptverhandlung auf Notwehr berufen habe, bleibt ohne Erfolg. Dieses Verhalten konnte gewürdigt werden, nachdem sich der Angeklagte im Ermittlungsverfahren gegenüber PK K. zum Tatvorwurf geäußert hatte. Aus der Äußerung "Ich sage nur eins: der hat es verdient! Sonst sage ich nichts ohne meinen Anwalt" durfte der Tatrichter den Schluss ziehen, dass sich der Angeklagte bei seiner Erstvernehmung nicht auf Notwehr berufen hat (UA S. 31). Es handelte sich nicht um einen Fall später Einlassung nach anfänglichem Schweigen, sondern um den eines Wechsels der Einlassung (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 261 Rn. 18 a.E.; BGH, Beschluss vom 5. November 2009 - 3 StR 309/09, NStZ-RR 2010, 53).

Ernemann
Roggenbuck
Mutzbauer
Bender
Quentin

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