Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.06.2011, Az.: 4 StR 212/11
Revision wird als unbegründet verworfen; Verwerfung der Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.06.2011
Referenz: JurionRS 2011, 17938
Aktenzeichen: 4 StR 212/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Halle - 04.11.2010

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Gefangenenmeuterei u.a.

BGH, 07.06.2011 - 4 StR 212/11

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 7. Juni 2011
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 4. November 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist auch auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 u.a. - nicht zu beanstanden. Die Ausführungen der Strafkammer zur Gefährlichkeitsprognose und Verhältnismäßigkeit der Maßregelanordnung belegen insbesondere, dass das Landgericht zutreffend - jedenfalls aber rechtsfehlerfrei - davon ausgegangen ist, dass vom Angeklagten die Gefahr (weiterer) schwerer Gewalttaten ausgeht (vgl. BVerfG aaO Rn. 172).

Ernemann
Roggenbuck
Cierniak
Mutzbauer
Quentin

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.