Beschl. v. 07.06.2011, Az.: 4 StR 212/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Halle - 04.11.2010
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Gefangenenmeuterei u.a.
BGH, 07.06.2011 - 4 StR 212/11
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 7. Juni 2011
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 4. November 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist auch auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 u.a. - nicht zu beanstanden. Die Ausführungen der Strafkammer zur Gefährlichkeitsprognose und Verhältnismäßigkeit der Maßregelanordnung belegen insbesondere, dass das Landgericht zutreffend - jedenfalls aber rechtsfehlerfrei - davon ausgegangen ist, dass vom Angeklagten die Gefahr (weiterer) schwerer Gewalttaten ausgeht (vgl. BVerfG aaO Rn. 172).
Ernemann
Roggenbuck
Cierniak
Mutzbauer
Quentin
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