Beschl. v. 07.06.2011, Az.: 1 StR 226/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Ravensburg - 25.01.2011
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
- zu 1.:
unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
- zu 2.:
unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
BGH, 07.06.2011 - 1 StR 226/11
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 7. Juni 2011
beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 25. Januar 2011 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Der unvollständige Satz auf UA S. 35 gefährdet den Bestand des Urteils nicht.
Nack
Rothfuß
Elf
Graf
Sander
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