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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.06.2011, Az.: II ZR 91/10
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht statthaft; Statthaftigkeit der Bechwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.06.2011
Referenz: JurionRS 2011, 19987
Aktenzeichen: II ZR 91/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankfurt am Main - 06.05.2009 - AZ: 3-3 O 98/06

OLG Frankfurt am Main - 30.03.2010 - AZ: 5 U 114/09

Rechtsgrundlage:

§ 71 Abs. 2 ZPO

Fundstelle:

GuT 2011, 69-72

BGH, 06.06.2011 - II ZR 91/10

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 6. Juni 2011
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann und
die Richter Dr. Strohn, Dr. Drescher, Born und Sunder
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Zwischenurteil und Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. März 2010 wird verworfen, soweit sie sich gegen das Zwischenurteil richtet.

Im Übrigen wird sie zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention auf der Seite der Beklagten verursachten Kosten.

Streitwert: 25.000 €

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht statthaft, soweit sie sich gegen das mit dem Endurteil verbundene Zwischenurteil wendet, durch das die Nebenintervention für zulässig erachtet wurde. Auch wenn die Entscheidung über die Zulassung der Nebenintervention mit dem Endurteil verbunden wird, bleibt sie insoweit ein Zwischenurteil, gegen das die (sofortige) Beschwerde (§ 71 Abs. 2 ZPO) und nicht die Revision stattfindet (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 1989 - II ZB 2/89, [...]; Urteil vom 10. Juli 1963 - V ZR 132/61, NJW 1963, 2027).

2

Im Übrigen ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückzuweisen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Bergmann
Strohn
Drescher
Born
Sunder

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