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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.05.2011, Az.: II ZR 232/09
Eine Berufung ist mangels Zulassungsgrundes zurückzuweisen; Zurückweisung der Berufung mangels Zulassungsgrundes
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 31.05.2011
Referenz: JurionRS 2011, 18414
Aktenzeichen: II ZR 232/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankfurt am Main - 18.03.2008 - AZ: 3 -5 O 211/07

OLG Frankfurt am Main - 26.08.2009 - AZ: 23 U 69/08

Rechtsgrundlage:

§ 543 Abs. 2 ZPO

BGH, 31.05.2011 - II ZR 232/09

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 31. Mai 2011
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann und
den Richter Dr. Strohn,
die Richterin Dr. Reichart,
die Richter Dr. Drescher und Born
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers zu 41 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. August 2009 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Grundsätzliche Bedeutung besteht nicht mehr. Dass der Anspruch auf Zahlung des jährlichen Ausgleichs nicht am Ende des Geschäftsjahrs, sondern mit der ordentlichen, auf das Geschäftsjahr folgenden Hauptversammlung entsteht, ist mit den Urteilen des Senats vom 19. April 2011 - II ZR 237/09 und 244/09 geklärt. Danach hat eine Revision auch keine Aussicht auf Erfolg.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Der Kläger zu 41 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert:188.560,00 €

Bergmann
Strohn
Reichart
Drescher
Born

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